Satzung der TSG Wilhelmshöhe 1883 e.V., Neufassung von 2022 (herunterladen)

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.03.2019

Artikel 1 Name und Sitz

1.1      Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinschaft Wilhelmshöhe 1883 e.V.“

Der Verein ist aus der Verschmelzung der Sportvereine „Tuspo Wilhelmshöhe 1883 e.V.“ und „Sportverein Wilhelmshöhe 06“ hervorgegangen.

Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1883 der ehemaligen „Tuspo Wilhelmshöhe 1883 e.V.

1.2       Der Verein hat seinen Sitz in Kassel – Wilhelmshöhe.

1.3       Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

1.4       Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter der Nummer 806 eingetragen.

1.5       Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

2.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2       Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und Leistungssports.

2.3       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

2.4       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.5       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6       Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

2.7       Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

2.8       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Artikel 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

– Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
– Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
– Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.

 

Artikel 4 Mitgliedschaft

4.1       Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

4.2       Der Verein führt

– ordentliche Mitglieder
– Jugendmitglieder
– außerordentliche Mitglieder
– Ehrenmitglieder
– Ehrenvorstandsmitglieder

4.3       Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

4.4       Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

4.5       Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen oder Personenvereinigungen.

4.6       Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder werden aufgrund außergewöhnlicher Leistungen oder langjähriger Verdienste auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

Artikel 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1       Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum, das im Aufnahmeantrag benannt ist.

5.2       Aufnahmeanträge (Vereinsvordruck) sind schriftlich beim Vorstand/Geschäftsstelle einzureichen.

5.3       Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Unterzeichnet ein Sorgeberechtigter, so gilt dies als Haftungsverpflichtung für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

5.4       Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

Artikel 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1       Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.

6.2       Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Vierteljahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand/Geschäftsstelle zu richten. Rückwirkende Abmeldungen sind nicht möglich.

6.3       Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als ein Jahresbeitrag mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird

– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien

– wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Bescheid über den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen schriftlich zuzustellen.

6.4       Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

 

Artikel 7 Beiträge

7.1       Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Beiträge sind eine Bringschuld.
Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten und zwar entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Der Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag des Vereins) wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

7.2       Der Vorstand ist berechtigt, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen Zusatz- und/oder Aufnahmebeitrag für die Abteilung zu erheben. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand nach Anhörung einer ordnungsgemäß (Art. 15) einberufenen Abteilungsversammlung festgesetzt.

7.3       Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Über die Höhe der Gebühren entscheidet der Vorstand.

7.4       Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

7.5       Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

7.6       Der Vorstand wird ermächtigt, im Einzelfall auf einen schriftlichen Antrag hin, Mitglieder von ihren Beitragspflichten ganz oder teilweise zu befreien. Die Befreiung muss in der Person des Antragstellers gerechtfertigt und im Einzelfall begründet sein. Sie kann maximal für ein Jahr gewährt werden. Die Befreiung über das Jahr hinaus bedarf eines neuen Beschlusses. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Befreiung von der Beitragsschuld besteht nicht.

7.7       Näheres soll die Beitragsordnung regeln, die vom Vorstand beschlossen wird.

 

Artikel 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. die Vereinssatzung anzuerkennen,
  2. die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen,
  3. die festgesetzten Beiträge, Gebühren und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,
  4. die Anordnungen des Vorstands einzuhalten,
  5. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten,
  6. die sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten,
  7. alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet oder geschädigt werden könnten,
  8. dem Verein etwaige Wohnsitzwechsel oder Namensänderungen umgehend mitzuteilen.

 

Artikel 9 Rechte der Mitglieder

9.1       Alle Mitglieder haben das Recht

  1. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- und Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu den vom Vorstand vorgegebenen Zeiten zu nutzen.

9.2       Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder, haben

  1. aktives Wahlrecht, die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig,
  2. das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Alle volljährigen Mitglieder, mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder, haben passives Wahlrecht.

9.3       Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.

 

Artikel 10 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die
Datenverarbeitung

10.1     Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.

10.2     Die in 10.1 genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

10.3     Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstandsvorsitzende (E-Mail: 1vors@tsgwilhelmshoehe.de); sein Stellvertreter ist der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden (E-Mail: 2vors@tsgwilhelmshoehe.de).

10.4     Der Datenschutzbeauftragte kann unter folgender E-Mail-Adresse kontaktiert werden: datenschutz@tsgwilhelmshoehe.de .

10.5     Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Artikel erwähnt.

10.6     Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.

10.7     Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein erforderliche personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:

  1. Hessischer Turnverband
  2. Hessischer Fußballverband
  3. Hessischer Handballverband
  4. Hessischer Ju-Jutsu-Verband
  5. Hessischer Leichtathletikverband
  6. Hessischer Behinderten- und Rehabilitationssportverband

Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.

Datenweitergabe aufgrund gesetzlicher Verpflichtung:

In bestimmten Fällen ist der Verein gesetzlich verpflichtet, bestimmte Daten an die anfragende staatliche Stelle zu übermitteln (Beispiel: Antragstellungen für Leistungen aus dem Gesetz für Bildung und Teilhabe werden an die zuwendenden Ämter weitergeleitet.).

10.8     Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Sportfeste, Fußball- und Handballspiele) veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt. Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht/übermittelt, sofern es sich um Bilder von Einzelsportarten handelt; andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht/übermittelt, insbesondere keine Einzelbilder von Zuschauern. Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse.

Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt.

Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).

10.9     Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.

10.10   Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen  Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO). Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).

10.11   Die Mitgliederdaten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.

10.12   Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

10.13   Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

10.14   Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden  https://datenschutz.hessen.de.

 

Artikel 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung (s. Art. 12)
  2. Der Vorstand (s. Art. 13)

 

Artikel 12 Die Mitgliederversammlung

12.1     Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins nach den Artikeln 4.3 und 4.6.

12.2     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien, nach denen sich die Vereinsarbeit zu vollziehen hat.

Insbesondere zählt zu ihren Aufgaben:

– die Wahl von Mitgliedern der Organe des Vereins
– die Genehmigung von Einzelausgaben, die über den Betrag von 10% der Gesamteinnahmen des Vorjahres hinausgehen (unabdingliche Ausgaben – z.B. dringende Reparaturen am Clubhaus etc. – sind hiervon ausgenommen)
– die Entgegennahme der Berichte der Organe des Vereins und die Entlastung des Vorstandes
– die Beschlussfassung über alle Aufgaben, die in den einzelnen Artikeln dieser Vereinssatzung festgelegt sind
– die Beschlussfassung über die Vereinssatzung.

 

Artikel 13 Der Vorstand

13.1     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus mindestens vier, höchstens sechs gleichberechtigten Mitgliedern. Er wählt aus seinen Mitgliedern den Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter, den Kassierer und seinen Stellvertreter und den Schriftführer. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.

13.2     Die Amtsinhaber müssen seit mindestens einem Jahr Vereinsmitglied sein.

13.3     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstandsvorsitzenden allein oder von seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Ein Vertretungsausschluss gilt bei Selbstbeteiligung.

13.4     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

13.5     Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt zum Ende eines Geschäftsjahres oder – bei begründetem  Anlass – sofort niederlegen. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

13.6     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch zu benennen. Diese Benennung muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

13.7     Der Vorstand hat dafür zu sorgen und zu überwachen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Im Einzelnen obliegt ihm:

– die Wahrnehmung und Ausführung der Verwaltungsgeschäfte
– die Vertretung des Vereins nach außen
– die Genehmigung von Einzelausgaben bis zum Betrag von 10% der Gesamteinnahmen des Vorjahres
– die Überwachung der Vereinsarbeit
– die Entscheidung über die Bildung von Abteilungen
– die Entscheidung über die Aufnahme neuer Sportarten und deren Eingliederung in Abteilungen.

13.8     Der Vorstand ist ermächtigt, bei Beanstandungen durch Behörden Satzungsänderungen durchzuführen. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen.

13.9     Zur Erledigung laufender Aufgaben ist der Vorstand ermächtigt, eine neben- oder hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle einzurichten, die von einer Geschäftsstellenleitung zu führen ist.

13.10   Der Vorstand kann im Verlauf eines Geschäftsjahres Fachausschüsse oder einen Beirat einrichten. Diese Personen sollen Mitglieder des Vereins sein.

13.11   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Vorstandes auszuhändigen ist.

 

Artikel 14 Abteilungen des Vereins

14.1     Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

14.2     Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

14.3     Die Abteilungen wählen einen

– Abteilungsleiter
– stellvertretenden Abteilungsleiter.

Auf Beschluss der Abteilungsversammlung kann ein Jugendleiter / stellvertretender Jugendleiter gewählt werden.

14.4     Der Abteilungsleiter / stellvertretende Abteilungsleiter und sein Jugendleiter / stell-vertretende Jugendleiter werden von der Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt. Auf Beschluss der Abteilungsversammlung kann die Wahlzeit auch auf ein Jahr festgelegt werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand, der innerhalb eines Monats nach Unterrichtung zu beschließen hat.

14.5     Für die Abteilungsversammlung gilt Art. 15 entsprechend.

 

Artikel 15 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung

15.1     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand im ersten Quartal eines Jahres einzuberufen. Der Vorstand kann daneben jederzeit die Mitglieder zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen. Es muss ein wichtiger Grund hierfür vorliegen.

15.2     Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich – dabei ist auch die elektronische Form zulässig – oder im Internet auf der Homepage des Vereins zu erfolgen. Zusätzlich ist die Einladung mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin im Schaukasten am Vereinshaus auszuhängen.

Die bis zum Versand der Einladungen beim Vorstand oder der Geschäftsstelle eingegangenen Anträge und deren etwaige Begründungen werden unverzüglich nach Erhalt in den Schaukästen am Vereinshaus veröffentlicht und in der Einladung auf den Aushang hingewiesen. Ein allgemeiner Hinweis auf den Aushang erfolgt auch für Anträge, die zwischen dem Versand der Einladung und dem in Art. 15.9 festgesetzten Zeitpunkt beim Vorstand eingereicht werden.

15.3     Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

15.4     Den Vorsitz einer Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes.

15.5     Für die Durchführung von Neuwahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

15.6     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich, es sei denn, dass in der Vereinssatzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

Für Änderungen des Vereinszwecks ist eine Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

15.7     Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch Handaufheben aus. Wird beantragt, dass über einen Punkt der Tagesordnung eine geheime, schriftliche Wahl stattfinden soll, so ist hierzu der Beschluss der Versammlung (einfache Mehrheit) erforderlich.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands werden einzeln in geheimer schriftlicher Wahl gewählt.

15.8     Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

15.9     Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis zum Ablauf des 3. Tages vor dem festgesetzten Zeitpunkt der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

15.10   Mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung können Anträge auch noch während der Versammlung eingebracht werden.

 

Artikel 16 Bestellung der Kassenprüfer

16.1     Die Mitgliederversammlung hat für jedes Geschäftsjahr 3 Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl ist bis zu maximal 5 Jahren möglich.

16.2     Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung aller kassenmäßigen Vorgänge, der Kassenbelege und des Kassenbestandes auf Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit.

16.3     Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung zu berichten.

16.4     Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder gewählt werden, die keinem anderen Organ des Vereins angehören.

 

Artikel 17 Haftung

17.1     Die Haftung des Vereins ist gegenüber Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

Artikel 18 Auflösung

18.1     Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als 12 beträgt oder eine Mehrheit von ¾ der registrierten Mitglieder die Auflösung beschließt.

18.2     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „Heil- und Erziehungsinstitut für Seelenpflege-bedürftige Kinder und Jugendliche Lauterbad e.V.“, Ehlener Str. 27, 34131 Kassel, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Artikel 19 Inkrafttreten der Satzung

19.1     Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.03.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.